Satzung des Vereins Zeit für Ethik e.V. (Stand 8.6.2011)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Zeit für Ethik“ e.V.
(2) Er hat den Sitz in Nürnberg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein hat seinen Ausgangspunkt und einen Aktivitätenschwerpunkt in der Europäischen Metropolregion Nürnberg.
(2) Zweck des Vereins ist die praktische Bildung von werteorientiertem und ethischem Verhalten in Unternehmen, in der Unternehmenskultur und im Unternehmensumfeld und die Förderung der Wissenschaft im Blick auf diese Themen. Insbesondere soll durch Bildung und Forschung die ethische Haltung von verantwortlich handelnden Personen in Unternehmen und die Bedeutung von Werten im Unternehmen bewusst gemacht und gestärkt werden, daneben soll auch auf die besondere Situation von Führungskräften in Entscheidungsmomenten eingegangen und deren ethische Ausdauer unterstützt werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung und Unterstützung von Bildungsmaßnahmen,
b) Gesprächsrunden, Erfahrungsaustausch-Kreise, Seminare
c) Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen
d) Initiierung, Beteiligung und Unterstützung von Projekten und Initiativen in diesem Themenfeld
e) Beauftragung und Unterstützung von wissenschaftlichen Studien, Forschungsaufträgen und Bildung in diesem Themenfeld
f) Öffentlichkeitsarbeit
g) Förderung aller Maßnahmen, die eine werteorientierte Unternehmenskultur stärken.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach vorherigem schriftlichen Antrag beim
Vorstand. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme (oder ggf. deren Ablehnung) muss dem Antragsteller
gegenüber nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, sich vereinsschädigend verhalten hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung welche die Beitragsordnung festlegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Falls ein Vorstand gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. sich vereinsschädigend verhalten hat, so kann er durch Beschluss aller restlichen Vorstände mit sofortiger Wirkung von seiner Vorstandstätigkeit ausgeschlossen werden. Innerhalb von 3 Monaten ist dann eine a.o. Mitgliederversammlung einzuberufen, mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Geschäftsführer bestellen. Diese(r) ist/sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Falls ein Geschäftsführer eingesetzt wird, erlässt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den/die Geschäftsführer berufen oder abbestellen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch schriftlich bzw. elektronisch (z.B. e-mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als 50% Prozent der Vorstände anwesend sind bzw. Vertretungsvollmachten in diesem Umfang vorliegen. Falls die Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zustimmen, kann in wichtigen Fällen und mit Begründung der Dringlichkeit auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer es sind andere Quoten festgelegt.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. Schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, ein Vorstand von seinem Amt ausgeschlossen wurde (§7 (4)) oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführung, falls eine solche berufen wurde, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse, auch elektronische Adresse, gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht mit 2/3 Mehrheit in einer gesonderten Geschäftsordnung anderen Vereinsorganen übertragen wurden.
Der Mitgliedsversammlung entscheidet über bzw. genehmigt insbesondere die Jahresrechnung und den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.
(5) Sie wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Gebühren- und Beitragsordnung,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz mit 2/3 Mehrheit,
d) Beteiligung an Gesellschaften mit 2/3 Mehrheit,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000 mit einfacher Mehrheit,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich mit 2/3 Mehrheit,
g) Bestätigung des Vorschlages des Vorstandes über die Zahl der Vorstände mit einfacher Mehrheit.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen per Vollmacht sind möglich, müssen aber spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand angezeigt worden sein und am Tag der Sitzung vorgelegt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer es ist eine andere Quote festgelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich bzw. elektronisch mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Netzwerk Wirtschaftsethik e.V. (DNWE) das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
§ 12 Schiedsvertrag
Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung
Die Gründungsmitglieder 2010:
- Wolfgang Böhm, Lauben
(Wolfgang Böhm Management Partner) - Dr. Harald Bolsinger, Nürnberg
(Zukunft braucht Werte) - Dr. Andreas Grabenstein, Nürnberg – Augsburg
(Institut persönlichkeit+ethik) - Daniel Reim, Nürnberg
(Bildungszentrum der Stadt Nürnberg) - Michaela Reimann, München
(von Rundstedt HR Partner GmbH) - Christian Summa, Nürnberg
(von Rundstedt HR Partner GmbH) - Frank Thyroff, Nürnberg
(WBG Nürnberg GmbH) - Dr. Thomas Zeilinger, München
(Institut persönlichkeit+ethik) - Reiner Eggerer, Nürnberg
(bfw – Berufsförderungswerk Nürnberg gGmbH)